Gasanlagenprüfung/Gassystemeinbauprüfung

Fahrzeugprüfung und Dokumentation durch zertifizierte Werkstätten

Die 42. Änderungsverordnung (§ 41 a StVZO) sieht vor, dass Fahrzeuge mit Gasanlagen unter anderem im Zusammenhang mit der Hauptuntersuchung (HU) überprüft werden müssen. Die Gasanlagenprüfung (GAP) kann wie die Abgasuntersuchung (AU) und Sicherheitsprüfung (SP) auch von anerkannten Kfz-Werkstätten durchgeführt werden.

Darüber hinaus ist nach jedem Einbau eines Gasnachrüstsystems eine Gassystemeinbauprüfung (GSP) durchzuführen. Auch diese GSP kann von anerkannten Kfz-Werkstätten durchgeführt werden.

Mit Einführung der GAP bzw. der GSP am 01. April 2006 mussten erstmals auch anerkannte GSP- bzw. GAP-Werkstätten ein System zur Dokumentation der qualitätssichernden Maßnahmen bei der GAP/GSP-Prüfung einführen.

Das Programm AÜK-Plus ermöglicht Ihnen die Dokumentation alles GAP/GSP und der dabei festgestellten Mängel, die Bildung einer auführlichen Mängelstatistik, die Dokumentation der Schulungen uvm. Sie erfüllen damit Ihrem Dokumentationspflichten in vollem Umfang.

Sie wollen für die Durchführung der GAP/GSP anerkannt werden?

Dann füllen Sie diese Antragsunterlagen komplett aus, fügen alle erforderlichen Dokumente bei und lassen Sie uns dies zukommen. Nach einer positiven Betriebsprüfung durch unseren Außendienstmitarbeiter steht Ihrer Anerkennung nichts mehr im Wege

Sie wollen, als anerkannter GAP/GSP-Betrieb, Gas-Siegel oder Ähnliches bestellen?

Füllen Sie einfach unser Bestellformular aus und lassen Sie uns dies zukommen. Die Klebeanleitung soll Ihnen helfen ein "Verkleben" zu verhindern.

Innungs-Ordner

Alle Unterlagen zu den Anerkennungen im Bereich AU/AUK, SP, GSP/GAP und für den Prüfstützpunkt (PSP) auf einen Blick

Öffentliche Warnung des Kraftfahrt-Bundesamts

Pressemitteilung Nummer 10/2015 – Multiventile BRC Europa1 für mit Flüssiggas betriebene Personenkraftwagen

Altersbedingte Funktionsausfälle der Ventile können bei Brand zum Gastankbruch führen. Alle wichtigen Informationen können auf der Website des Kraftfahrt-Bundesamts nachgelesen werden.