Montag 7:30 Uhr-17:00 Uhr / Dienstag-Donnerstag 7:30 Uhr-16:45 Uhr
und Freitag 7:30 Uhr - 13:45 Uhr

     

Prüfstützpunkte

An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kfz-Werkstatt die Hauptuntersuchung (HU) und/oder die Abgasuntersuchung (AU) und/oder die AUK von Prüfingenieuren der Überwachungsorganisationen durchgeführt.

Die neuen Vorschriften zur Überwachung der Prüfstützpunkte sehen vor, dass Prüfstützpunkte in regelmäßigen Zeitabständen - mind. einmal in drei Jahren - zu überprüfen sind (Anlage VIIId StVZO).

Die erste Überprüfung der Ausstattungsanforderungen der Prüfstützpunkte (Anlage VIIId StVZO) erfolgt wie bisher durch die Überwachungsorganisationen (ÜO). Die obersten Landesbehörden Bayerns haben die Befugnis zur Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen - wie bei AU-, SP-, und GSP-/GAP-Werkstätten - auf die örtlich zuständigen bayerischen KFZ-Innungen übertragen.

Folgende Punkte werden überprüft:

  • Das Grundstück muss so beschaffen sein, dass im öffentlichen Verkehrsraum durch den Betrieb keine Störungen entstehen.
  • Es muss eine ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen (z. B. PKW oder LKW) vorhanden sein.
  • Die in der Anlage VIIId StVZO vorgeschriebenden Prüfgeräte und Einrichtungen (siehe unten) müssen vorhanden und in einem einwandfreien Zustand sein.
  • Es wird geprüft, ob es sich bei dem Prüfstützpunkt um eine in die Handwerksrolle eingetragene KFZ-Werkstatt handelt.

Wird bei der Überprüfung des Prüfstützpunktes festgestellt, dass eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, wird von der KFZ-Innung eine angemessene Frist zur Beseitigung des entsprechenden Mangels festgelegt. Bis zur Beseitigung des Mangels, dürfen in dem entsprechenden Prüfstützpunkt durch die ÜO keine HU, SP oder AU und Änderungsabnahmen durchgeführt werden. Eine Mitteilung an die ÜO erfolgt durch die überprüfende Stelle.

Die baulichen Anforderungen an Prüfstützpunkte und Prüfgeräte, die in Prüfstützpunkten zur Durchführung der HU, AU und SP zur Verfügung stehen müssen, sind in Anlage VIII d StVZO aufgelistet.

Folgende Geräte müssen ständig im Prüfstützpunkt vorhanden und ggf. fest installiert sein:

  • Ortsfester Bremsenprüfstand (in Abhängigkeit der zu untersuchenden Fahrzeuge; >> Datum der Stückprüfung beachten)
  • Scheinwerfereinstellprüfgerät und ebene Fläche für die Aufstellung des Fahrzeuges
  • Grube, Hebebühne oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtungsmöglichkeit sowie Einrichtung zum Anheben der Achsen oder Spieldetektoren

Folgende Geräte müssen dann im Prüfstützpunkt vorhanden sein, wenn die entsprechenden Fahrzeuge geprüft werden; sie können vom Prüfingenieur mitgeführt werden:

  • Schreibendes Bremsmessgerät
  • Prüfgerät für Druckluftbremsanlagen
  • Messgerät zur Messung der Türschließkraft
  • Prüfgerät zur Funktionsprüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
  • Bandmaß (> 20 m), Stopuhr
  • Prüfgerät für die elektrischen Verbindungseinrichtungen zwischen Kraftfahrzeug und Anhänger
  • Lehren für die Überprüfung von Zugösen und Bolzen der Anhängerkupplung, Zugsattelzapfen, Sattelkupplungen, Kupplungskugeln
  • Messgerät zur Ermittlung der Motortemparatur
  • Gerät zur Prüfung von Schließwinkel, Zündzeitpunkt, Motordrehzahl
  • CO-Abgasmessgerät
  • Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren
  • Abgasmessgerät für Kompressionszündungsmotoren
  • Prüf- und Diagnosegerät zur OBD-Prüfung
  • Messgerät für Geräuschmessung

Weiterführende Informationen

Alle Prüfstützpunkte, die Verträge mit Überwachungsorganisationen (ÜO) abgeschlossen haben und die in regelmäßigen Zeitabständen durch die KFZ-Innungen überprüft werden, können das Schild "Anerkannter Prüfstützpunkt für § 29 StVZO Hauptuntersuchung" bei ihrer KFZ-Innung beantragen. Durch dieses einheitliche Schild können alle Prüfstützpunkte auch nach außen signalisieren, dass die Durchführung der HU durch eine ÜO im KFZ-Betrieb angeboten wird. Dies wird auch durch die Zusatzschilder der ÜO deutlich gemacht.

Selbstverständlich können sich alle Werkstätten mit Fragen zur Überprüfung von Prüfstützpunkten und allen anderen für KFZ-Betriebe wichtigen Themen an ihre KFZ-Innung wenden.