Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten

Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten im Kfz-Gewerbe

Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) ist gemäß § 67 Absatz 3 HwO und § 111 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz ein Ausschuss gebildet.

Der Entscheidung des Ausschusses unterliegen Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und ihren Lehrlingen:

  • Aus dem Berufsausbildungsverhältnis
  • Über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses
  • Aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Berufsausbildungsverhältnis in Zusammenhang stehen

Die Zuständigkeit des Ausschusses entfällt, wenn das Berufsausbildungsverhältnis zur Zeit der Schlichtung der Streitigkeiten unstreitig nicht mehr besteht.