
Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten
Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten im Kfz-Gewerbe
Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) ist gemäß § 67 Absatz 3 HwO und § 111 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz ein Ausschuss gebildet.
Der Entscheidung des Ausschusses unterliegen Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und ihren Lehrlingen:
- Aus dem Berufsausbildungsverhältnis
- Über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses
- Aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Berufsausbildungsverhältnis in Zusammenhang stehen
Die Zuständigkeit des Ausschusses entfällt, wenn das Berufsausbildungsverhältnis zur Zeit der Schlichtung der Streitigkeiten unstreitig nicht mehr besteht.